AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TSE Dresden GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. 

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil. Abweichungen, Ergänzungen, sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebote und Lieferung

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, bei uns oder unseren Zulieferern behindert, z.B.
durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist einräumt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
(3) Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. (2) genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
(4) Von der Behinderung nach Abs. (2) und der Unmöglichkeit nach Abs. (3) werden wir den Besteller umgehend verständigen.
(5) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
(6) Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. 
(7) Teil- und Vorablieferungen sind zulässig.

§ 3 Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, zuzüglich Verpackung und Transportkosten.
(2) Die Preise sind netto. Zu diesen tritt die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe hinzu.
(3) Der Mindestbestellwert einer Lieferung beträgt EUR 75,00.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen (Zahlungseingang bei uns) ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Aufträge zur Lohnfertigung
sind sofort nach Empfang der Rechnung netto Kasse zu bezahlen.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(3) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Zahlungseingang bei uns) gewähren wir, sofern keine Lohnfertigung vorliegt, Skonto in Höhe von 2% des Nettorechnungsbetrages.
(4) Eine Lieferung gegen Nachnahme bleibt jederzeit vorbehalten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller oder Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Wertveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung und zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit
der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gemäß Abs. 2, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, der Verkäufer ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über. Das vom Verkäufer gelieferte Material muss im Augenblick des Verzuges ohne weiteres gesondert gelagert und auf Verlangen unter Verzicht auf Zurückbehaltungsrecht dem Verkäufer zurückgegeben werden. Diese Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dieses ausdrücklich dem Besteller schriftlich anzeigt.

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des HGB gelten für alle Verträge mit der Maßgabe, daß der Lieferungsempfänger, der Kaufmann im Sinne des HGB ist,
alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich
anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Bei fristgemäßer und berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe zu, dass es ausschließlich Nachbesserung der fehlerhaften Ware verlangen kann. Anstelle des  Nachbesserungsanspruches besteht ein Recht auf Ersatzlieferung nur, sofern dies im Einzelfall von uns schriftlich eingeräumt worden ist. Auf § 459 Abs. 2 BGB wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller sich nur berufen, wenn die Zusicherung als solche ausdrücklich gekennzeichnet ist. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer.
(3) Schadensersatzansprüche des Bestellers bei fehlerhafter Ware oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sowie aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Versand- und Gefahrübergang

Versandweg und Versandmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, unserer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Besteller über.

§ 8 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Dresden. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit eines Punktes in seinen übrigen Teilen verbindlich.